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   OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.2002 - 1 E 10012/02   

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https://dejure.org/2002,24682
OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.2002 - 1 E 10012/02 (https://dejure.org/2002,24682)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19.02.2002 - 1 E 10012/02 (https://dejure.org/2002,24682)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 19. Februar 2002 - 1 E 10012/02 (https://dejure.org/2002,24682)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 59.84

    Grundstückskosten - Erschließungsaufwand - Beitragspflicht - Verteilungsmaßstab -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.2002 - 1 E 10012/02
    Demgemäß hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29. November 1985 (NVwZ 1986, 303) ausgesprochen, dass zu den Kosten i.S. des § 162 Abs. 3 VwGO ebenfalls die Anwaltskosten des Beigeladenen im Vorverfahren gehören, wobei allerdings aus der Schilderung des Sachverhalts zu entnehmen ist, dass der Beigeladene des gerichtlichen Verfahrens im Vorverfahren der Widerspruchsführer war.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.12.1964 - 1 B 50/64
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.2002 - 1 E 10012/02
    Dass § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch zugunsten der Beigeladenen gilt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des 1. Senats seit dem Beschluss vom 21. Dezember 1964 (NJW 1965, 930), in dem bereits ausgesprochen wurde, dass die dem Beigeladenen durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren entstandenen Aufwendungen unter den Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig sind.
  • VG Neustadt, 12.09.2016 - 3 K 832/15

    Kfz-Halter muss Kosten für die Bodensanierung bei Brandunfall auf dem Weinfest in

    Von daher ist nicht nur in besonders schwierigen Verfahren, sondern auch bei normalen Verfahren die Zuziehung eines Rechtsanwalts zweckmäßig, sobald die Gegenseite ihrerseits anwaltliche Beratung und Vertretung in Anspruch nimmt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 - 1 E 10012/02.OVG -, juris; VG Neustadt, Beschluss vom 15. Juni 2016 - 3 K 491/15.NW -).
  • VG Neustadt, 27.12.2022 - 5 K 613/22

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Beigeladenen im

    Wird deshalb einem Dritten von der Widerspruchsbehörde, sei es im Rahmen einer förmlichen Hinzuziehung zum Widerspruchsverfahren nach § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 13 Abs. 3 VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - oder nur aus Gründen des rechtlichen Gehörs ohne förmliche Hinzuziehung, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so sind die dadurch entstandenen Aufwendungen ebenso zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich wie die Kosten seiner Beteiligung an einem sich daran anschließenden gerichtlichen Verfahren (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 - 1 E 10012/02 -, juris).

    Zu den Kosten des Vorverfahrens i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO) gehören unter den Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch die Kosten für die Beauftragung eines Bevollmächtigten (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 - 1 E 10012/02 -, juris; VG Trier, Urteil vom 2. März 2021 - 7 K 3831/20.TR -, juris m.w.N.).

    5 Unbeachtlich ist insoweit, dass das rheinland-pfälzische Landesrecht für das behördliche Vorverfahren - ebenso wie § 80 VwVfG - in § 19 Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - und § 15 Landesgebührengesetz - LGebG - weder eine Kostenbeteiligung noch eine Erstattungsberechtigung des Beigeladenen vorsieht ( VG Trier, Urteil vom 2. März 2021 - 7 K 3831/20.TR -, juris) mit der Folge, dass der Beigeladene die ihm entstandenen Kosten im isolierten Vorverfahren mangels Rechtsgrundlage nicht auf den Widerspruchsführer abwälzen kann (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 - 1 E 10012/02 -, juris).

    Zudem folgt die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten vorliegend aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit, da sich der Kläger im Vorverfahren ebenfalls des Beistandes eines Rechtsanwaltes bediente (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 - 1 E 10012/02 -, juris; VG Koblenz, Beschluss vom 5. Januar 2012 - 7 K 724/11.KO -, juris).

  • VG Neustadt, 22.02.2023 - 5 K 613/22

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Beigeladenen im

    Wird deshalb einem Dritten von der Widerspruchsbehörde, sei es im Rahmen einer förmlichen Hinzuziehung zum Widerspruchsverfahren nach § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG - i.V.m. § 13 Abs. 3 VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - oder nur aus Gründen des rechtlichen Gehörs ohne förmliche Hinzuziehung, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so sind die dadurch entstandenen Aufwendungen ebenso zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich wie die Kosten seiner Beteiligung an einem sich daran anschließenden gerichtlichen Verfahren (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 - 1 E 10012/02 -, juris).

    Zu den Kosten des Vorverfahrens i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO) gehören unter den Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auch die Kosten für die Beauftragung eines Bevollmächtigten (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 - 1 E 10012/02 -, juris; VG Trier, Urteil vom 2. März 2021 - 7 K 3831/20.TR -, juris m.w.N.).

    5 Unbeachtlich ist insoweit, dass das rheinland-pfälzische Landesrecht für das behördliche Vorverfahren - ebenso wie § 80 VwVfG - in § 19 Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - und § 15 Landesgebührengesetz - LGebG - weder eine Kostenbeteiligung noch eine Erstattungsberechtigung des Beigeladenen vorsieht ( VG Trier, Urteil vom 2. März 2021 - 7 K 3831/20.TR -, juris) mit der Folge, dass der Beigeladene die ihm entstandenen Kosten im isolierten Vorverfahren mangels Rechtsgrundlage nicht auf den Widerspruchsführer abwälzen kann (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 - 1 E 10012/02 -, juris).

    Zudem folgt die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten vorliegend aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit, da sich der Kläger im Vorverfahren ebenfalls des Beistandes eines Rechtsanwaltes bediente (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 - 1 E 10012/02 -, juris; VG Koblenz, Beschluss vom 5. Januar 2012 - 7 K 724/11.KO -, juris).

  • VG Koblenz, 05.01.2012 - 7 K 724/11

    Baunachbarrecht: Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren durch den

    Vergleiche zum Leitsatz 2: OVG Koblenz, Beschluss vom 19.2.2002 - 1 E 10012/02.OVG; VG Koblenz, Beschluss vom 20.6.2002 - 7 K 2833/01.KO -.(Rn.2).

    2 Zudem folgt die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit, da sich die Klägerin im Vorverfahren ebenfalls des Beistandes eines Rechtsanwaltes bediente (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 - 1 E 10012/02.OVG -, juris; VG Koblenz, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 7 K 2833/01.KO -).

    Dies ist ständige Rechtsprechung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz seit dessen Beschluss vom 21. Dezember 1964 (- 1 B 50/64 -, AS 9, 259, juris; s. auch den Beschluss vom 19. Februar 2002, a.a.O.), der sich die Kammer bereits mit Beschluss vom 20. Juni 2002 (a.a.O.) angeschlossen hat und die sie weiterhin für zutreffend hält.

  • VG Koblenz, 08.12.2011 - 7 K 724/11

    Streit um Behinderteneinrichtung

    Zudem folgt die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit, da sich die Klägerin im Vorverfahren ebenfalls des Beistandes eines Rechtsanwaltes bediente (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 - 1 E 10012/02.OVG -, juris; VG Koblenz, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 7 K 2833/01.KO -).

    Dies ist ständige Rechtsprechung des 1. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz seit dessen Beschluss vom 21. Dezember 1964 (- 1 B 50/64 -, AS 9, 259, juris; s. auch den Beschluss vom 19. Februar 2002, a.a.O.), der sich die Kammer bereits mit Beschluss vom 20. Juni 2002 (a.a.O.) angeschlossen hat und die sie weiterhin für zutreffend hält.

  • VG Trier, 02.03.2021 - 7 K 3831/20

    Erstattung der Kosten für die Beauftragung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren

    In der Rechtsprechung ist inzwischen geklärt, dass zu den außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen i.S.v. § 162 Abs. 3 VwGO insbesondere die Kosten des Vorverfahrens zählen (§ 162 Abs. 1 VwGO), wozu unter den Voraussetzungen des § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO auch die Kosten für die Beauftragung eines Bevollmächtigten gehören (vgl. etwa: OVG RP, Beschluss vom 19. Februar 2002 - 1 E 10012/02.OVG - VGH BW, Beschluss vom 7. März 2012 - 3 S 2452/10 -, Rn. 3; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 14. August 2019 - 3 K 6647/17 -, Rn. 3; alle juris und m.w.N.) Unbeachtlich ist insoweit, dass das rheinland-pfälzische Landesrecht für das behördliche Vorverfahren in § 19 Landesgesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AGVwGO - und § 15 Landesgebührengesetz - LGebG - weder eine Kostenbeteiligung noch eine Erstattungsberechtigung des Beigeladenen vorsieht (vgl. hierzu: OLG Koblenz, Beschluss vom 8. Juni 2006 - 1 Verg 4/06, 1 Verg 5/06 -, Rn. 14, juris).

    Mit Blick darauf ist nicht nur in besonders schwierigen Verfahren, sondern auch bei normalen Verfahren die Zuziehung eines Rechtsanwalts zweckmäßig, sobald die Gegenseite ihrerseits anwaltliche Beratung und Vertretung in Anspruch nimmt (OVG RP, Beschluss vom 19. Februar 2002 a.a.O., Rn. 1; VG Koblenz, Beschluss vom 5. Januar 2012 - 7 K 724/11.KO -, Rn. 24 , juris).

  • VG Koblenz, 10.02.2015 - 4 K 337/14

    Baunachbarrecht; Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im

    Zudem folgt die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten aus dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit, da sich die Klägerin im Vorverfahren ebenfalls des Beistandes eines Rechtsanwaltes bediente (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002 - 1 E 10012/02.OVG -, juris; VG Koblenz, Beschluss vom 20. Juni 2002 - 7 K 2833/01.KO -).

    Hat danach das Gericht zuvor gemäß § 162 Abs. 3 VwGO eine Billigkeitsentscheidung getroffen, wie dies vorliegend im Urteil vom 10. Februar 2015 geschehen ist, so hat der Beigeladene in gleichem Umfang wie die obsiegende Partei Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen (vgl. auch hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19. Februar 2002, a.a.O.).

  • VG Freiburg, 03.07.2015 - 4 K 280/12

    Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren in einer

    Ist dies - wie vorliegend - der Fall, gehören zu den außergerichtlichen Kosten im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO auch die dem Beigeladenen für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren entstandenen Kosten; diese sind nach Maßgabe des § 162 Abs. 2 VwGO erstattungsfähig (BVerwG, Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 82/84 -, juris, und Urteil vom 29.06.2006 - 7 C 14/15 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 06.01.2006 - 3 Y 22/05 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.06.1991 - 8 S 742/91 -, juris; Sächs. OVG; Urteil vom 28.10.2003 - 1 B 698/02 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.02.2002 - 1 E 10012/02 -, juris; Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 162 Rn. 23; Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, § 162 VwGO Rn. 45 [ob dies, wie dort vertreten wird, nur für notwendig Beigeladene gilt, erscheint fraglich, kann vorliegend aber dahinstehen, da hier ein Fall notwendiger Beiladung vorliegt]).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.03.2012 - 3 S 2452/10

    Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten des Beigeladenen für das

    Auch § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO macht seinem Wortlaut nach keinen Unterschied zwischen den Kosten des Klägers und denen des Beigeladenen (vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 29.11.1985 - 8 C 59.84 -, NVwZ 1986, 303; Beschluss vom 29.06.2006 - 7 C 14.05 -, NVwZ 2006, 1294; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.06.1991 - 8 S 742/91 -, BWGZ 1992, 185; Urteil vom 04.03.2002 - 7 S 1651/01 -, NZA-RR 2002, 417; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.02.2002 - 1 E 10012/02 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 21.04.1977 - 35 XV 76 -, BayVBl. 1977, 411, Beschluss vom 30.11.2009 - 12 ZB 08.2361 -, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.09.2001 - 21 E 626/01 -, NVwZ-RR 2002, 317; HessVGH, Beschluss vom 12.03.1985 - 4 TE 2645/84 -, KostRspr.
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